Versorgungswerk

der Rechtsanwälte in Thüringen

Grundsatz ist die Festsetzung des Beitrages in Höhe des Regelpflichtbeitrags gem. § 23 Abs. 1 der Satzung für selbständige Mitglieder.

Der einkommensbezogene Beitrag für die selbständige Tätigkeit eines Mitglieds wird auf Antrag nach dem Arbeitseinkommen festgesetzt. Maßgeblich ist das Einkommen des vorvergangenen Jahres, dass jedes Jahr durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist. Dieser ist von allen Mitgliedern, die zur Anwaltschaft zugelassen sind, vorzulegen, damit überprüft werden kann, welche Einkünfte erzielt wurden.

Wird der betreffende Einkommensteuerbescheid nicht vorgelegt, wird der Regelpflichtbeitrag erhoben.

Für eine neben der selbständigen Tätigkeit ausgeübte abhängige Beschäftigung ist das Arbeitsentgelt die Bemessungsgrundlage. Die Höhe der Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk ist durch die jährliche Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung begrenzt.