Versorgungswerk

der Rechtsanwälte in Thüringen

 

Beitragshöhe


Ausgangspunkt für die Festlegung des Beitragssatzes ist, dass der als Angestellter tätige Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung bei der Gesetzlichen Rentenversicherung nur befreit wird, wenn das Versorgungswerk mindestens gleich hohe Beiträge fordert und vergleichbare Leistungen erbringt (§ 6 SGB VI).

Weil der selbständige Rechtsanwalt nach unserer Satzung nicht anders behandelt werden soll, richtet sich der Beitrag nach der Beitragsbemessungsgrenze und dem Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Zu entrichten ist demnach ein Beitrag in Höhe des in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes aus dem monatlichen Bruttoberufseinkommen. Er ist nach oben durch die in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze begrenzt
(ab 01.01.2024 im Rechtskreis Ost: mtl. 7.450 €, Höchstbetrag 2024: mtl. 1.385,70 €).

Der Beitrag ist nach unten durch einen Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des jeweiligen Pflichtbeitrages begrenzt (ab 01.01.2024: 138,57 €).