Versorgungswerk

der Rechtsanwälte in Thüringen

Ausgangspunkt hierbei ist, dass der als Angestellter tätige Rechtsanwalt von der Pflichtversicherung bei der gesetzlichen Rentenversicherung nur befreit wird, wenn das Versorgungswerk mindestens gleich hohe Beiträge fordert und vergleichbare Leistungen erbringt (§ 6 SGB VI).

Der Beitrag wird in Höhe des in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Beitragssatzes (seit 01.01.2018: 18,6 %) aus dem monatlichen Bruttoberufseinkommen erhoben. Der Pflichtbeitrag ist nach oben durch die in der Gesetzlichen Rentenversicherung geltende jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (ab 01.01.2024 im Rechtskreis Ost: 7.450,-- €) begrenzt.

Der Beitrag ist nach unten durch den sogen. Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 des jeweiligen Pflichtbeitrages begrenzt (ab 01.01.2024: 138,57 €).


Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Mitglieder, die ihre anwaltliche Tätigkeit in abhängiger Beschäftigung ausüben, müssen einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen, um nicht im Versorgungswerk und in der gesetzlichen Rentenversicherung beitragspflichtig zu sein.

Bei jedem Wechsel der Tätigkeit und/oder des Arbeitgebers muss ein neuer Befreiungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellt werden. Der Antrag muss fristwahrend unter Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 6 Abs. 4 SGB VI gestellt werden, da andernfalls die Befreiung nur noch ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erfolgen kann.

Weiter ist die Erstreckung der Befreiung bei der Ausübung zeitlich befristeter, berufsfremder Tätigkeiten nach § 6 Abs. 5 Satz 2 SGB VI möglich. Hier muss die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt sein, bevor die zeitlich befristete berufsfremde Tätigkeit aufgenommen wird. Die Rentenversicherung versagt diese Erstreckung der Befreiung z. B. für Berufsanfänger, aber auch für Selbständige, die eine befristete berufsfremde Tätigkeit aufnehmen und aufgrund ihrer Selbständigkeit nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit waren, weil Versicherungsfreiheit bestand.

Seit dem 01.01.2023 ist gem. § 6 Abs. 2 SGB VI die Antragstellung nur noch elektronisch möglich. Dies gilt für Rechtsanwälte und Syndikusanwälte. Hierzu steht das Erfassungsformular unter www.e-befreiungsantrag.de bereit.

Der Eingang erfolgt fristwahrend beim zuständigen Versorgungswerk und wird von dort per Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung weitergeleitet. Bisher in Papierform eingegangene Anträge wurden an die DRV Bund weitergeleitet. 

Ausfüllhinweise:

  • Bitte geben Sie Ihre vollständige Mitgliedsnummer an.

  • Wir empfehlen zur Vereinfachung der Bearbeitung die Angabe von Namen und Anschrift Ihres Arbeitgebers sowie den Beginn Ihrer Beschäftigung

Unter dem Link zur Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V.

www.abv.de

finden Sie weitere Erläuterungen. 


Befreiungsrecht der Syndikusanwälte

Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte informierte die Deutsche Rentenversicherung Bund mit der folgenden Meldung (Stand: 08.01.16) über dessen Anwendung.

"Syndikusrechtsanwälte
Informationen zum Befreiungsrecht 

Zum 01. Januar 2016 ist das Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung in Kraft getreten (BGBl I S. 2517). Damit erhalten Syndikusanwälte, die seit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 3. April 2014 keine Möglichkeit mehr hatten, sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, wieder ein Befreiungsrecht.

Allgemeines

In der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ist nunmehr die Tätigkeit angestellter Rechtsanwälte geregelt und der Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert worden. Dabei werden zur Definition der anwaltlichen Tätigkeit der Syndikusrechtsanwälte die vier Kriterien der früheren Verwaltungspraxis der Deutschen Rentenversicherung Bund aufgegriffen, um eine größtmögliche Deckungsgleichheit des befreiungsfähigen Personenkreises vor und nach den BSG-Entscheidungen zu erreichen.

Zur Vermeidung divergierender Entscheidungen in den unabhängigen Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern und der gesetzlichen Rentenversicherung sieht das Gesetz eine Anhörung der Rentenversicherung im Zulassungsverfahren der Kammern vor. Gegen die Zulassungsentscheidung steht der Rentenversicherung ein Klagerecht vor den Anwaltsgerichten zu. Macht sie hiervon keinen Gebrauch, ist sie im anschließenden Befreiungsverfahren an die Zulassungsentscheidung der Kammer gebunden und der Syndikusrechtsanwalt bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht zu befreien.

Anhörungsverfahren

Derjenige, der als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und anschließend von der Rentenversicherungspflicht befreit werden möchte, stellt zunächst bei der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer einen Antrag auf Zulassung. Gleichzeitig kann bereits ein Befreiungsantrag gestellt werden.

Will die Rechtsanwaltskammer einem Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entsprechen, übersendet sie der Deutschen Rentenversicherung Bund ihre begründete Einschätzung zur Stellungnahme. Beizufügen sind die Unterlagen, die die Kammer zur Frage, ob eine Tätigkeit als Syndikusanwalt vorliegt, ausgewertet hat. Ausdrücklich nicht übersendet werden müssen die Unterlagen, die die Zulassungsvoraussetzungen nach § 7 BRAO betreffen.

Insbesondere ist der Arbeitsvertrag einschließlich sämtlicher Nachträge und Anlagen zu übersenden. Von zentraler Bedeutung ist dabei die Tätigkeitsbeschreibung. Wie bei der früheren Verwaltungspraxis zu den vier Kriterien genügt eine pauschale oder am Gesetzeswortlaut von § 46 Abs. 3 und 4 BRAO orientierte Beschreibung nicht. Zur Individualisierung der Tätigkeit ist vielmehr die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit mit den einzelnen Aufgaben und Tätigkeitsfeldern möglichst präzise zu beschreiben, so dass ein klares Bild entsteht, für welche konkrete Tätigkeit die Zulassung und entsprechend die Befreiung erfolgt. Da sowohl die Zulassung als auch die Befreiung tätigkeitsbezogen sind, trägt die präzise Umschreibung zur Rechtssicherheit bei, indem für alle Beteiligten die Reichweite der Zulassung und der Befreiung leicht feststellbar sind.

Inhaltlich muss aus den Unterlagen hervorgehen, dass der Antragsteller in seiner Tätigkeit Aufgaben wahrnimmt, die kumulativ die in § 46 Abs. 3 Nr. 1 bis 4 BRAO Merkmale erfüllen. Nicht erforderlich ist, dass die einzelnen Merkmale gleichermaßen stark ausgebildet sind.

Eine anwaltliche Tätigkeit liegt zudem nur vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale „geprägt“ wird. Die anwaltlichen Aufgaben müssen den ganz eindeutigen Schwerpunkt der ausgeübten Tätigkeit bilden. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich nach dem Aufgabenspektrum der konkreten Tätigkeit und dem insoweit plausiblen zeitlichen Aufwand für anwaltliche Aufgaben im Verhältnis zur regulären durchschnittlichen Arbeitzeit. Notwendig ist eine Gesamtschau im Einzelfall. Ganz allgemein lässt sich sagen, dass die anwaltlichen Tätigkeitsmerkmale jedenfalls dann nicht mehr prägend für eine Tätigkeit sein dürften, wenn weniger als 50% der durchschnittlichen regulären Arbeitszeit für anwaltliche Aufgaben aufgewendet wird.

Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten (§ 46 Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dies bedeutet nicht den Ausschluss jeglichen Weisungsrechts. Aus dem Arbeitsvertrag des Syndikusrechtsanwalts hat sich jedoch zu ergeben, dass der Arbeitgeber in fachlichen Angelegenheiten des Syyndikusrechtsanwalts weder ein allgemeines noch ein konkretes Weisungsrecht ausübt. Zusätzlich sollte den Unterlagen wegen des Merkmals „nach außen verantwortlich aufzutreten“ (§ 46 Abs. 3 Nr. 4 BRAO) zu entnehmen sein, durch welche Vereinbarungen dies gewährleistet ist. Eine Handlungsvollmacht oder Prokura ist nicht erforderlich, reicht aber im Regelfall aus.

Nach Prüfung der entsprechenden Unterlagen und gegebenenfalls der Auswertung weiterer eigener Erkenntnisse übersendet die Deutsche Rentenversicherung Bund ihre Stellungnahme an die Rechtsanwaltskammer zur abschließenden Entscheidung.

Befreiungsverfahren

Nach erfolgter Zulassung kann über eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit entschieden werden. Liegen die weiteren Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor, ist die Befreiung auszusprechen.

Für die Erteilung der Befreiung einschließlich der Rückwirkung der Befreiung ist ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung Bund zuständig. Diese fungiert außerdem für die Erstattungsanträge als Annahme- und Verteilstelle für alle Rentenversicherungsträger. Die vorstehenden Ausführungen gelten analog für Syndikuspatentanwälte."