Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen ist ein berufsständisches Versorgungswerk, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Pflichtmitgliedschaft aller Berufsangehörigen voraussetzt, sodass Mitglied des Versorgungswerkes grundsätzlich jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist.
Die Pflichtmitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes mit dem 1. Tag des auf die Zulassung zur Anwaltschaft / Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Thüringen folgenden Monats (§ 2 Abs. 3 Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte/ThürRAVG). Es bedarf insoweit weder einer Willenserklärung des Mitgliedes oder gar einer vertraglichen Vereinbarung noch eines Verwaltungsaktes seitens des Versorgungswerkes. Das Datum der Aufnahme in die RAK Thüringen wird uns von dieser mitgeteilt.
Eine Mitgliedschaft wird nicht begründet, wenn zum Zeitpunkt des Eintritts in die Rechtsanwaltskammer Thüringen Berufsunfähigkeit besteht.