Versorgungswerk

der Rechtsanwälte in Thüringen

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Thüringen ist ein berufsständisches Versorgungswerk, das zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben die Pflichtmitgliedschaft aller Berufsangehörigen voraussetzt, sodass Mitglied des Versorgungswerkes grundsätzlich jedes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Thüringen ist.

Die Pflichtmitgliedschaft beginnt kraft Gesetzes mit dem 1. Tag des auf die Zulassung zur Anwaltschaft / Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer Thüringen folgenden Monats (§ 2 Abs. 3 Thüringer Gesetz über das Versorgungswerk der Rechtsanwälte/ThürRAVG). Es bedarf insoweit weder einer Willenserklärung des Mitgliedes oder gar einer vertraglichen Vereinbarung noch eines Verwaltungsaktes seitens des Versorgungswerkes. Maßgeblich für die Zulassung ist der Tag, an dem die Zulassungsurkunde ausgehändigt oder zugestellt wurde.

Da das Versorgungswerk seine Leistungen in angemessener Höhe erbringen soll und dies nur aus dem durch die Beiträge angesammelten Kapital und den erwirtschafteten Erträgen geschieht, muss zwischen dem Eintrittsalter und dem Rentenbeginn ein hinreichend langer Zeitraum liegen. Dies ist der Grund, warum Mitglied grundsätzlich nicht werden kann, wer bei seiner Zulassung zur Anwaltschaft das 45. Lebensjahr vollendet hatte oder zu diesem Zeitpunkt berufsunfähig ist; in letzterem Falle wird eine Pflichtmitgliedschaft erst begründet, wenn die Berufsfähigkeit wieder erlangt wird und zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet ist (§ 5 der Satzung).

Eine Ausnahme wurde mit der Änderung von § 5 Abs. 2 Nr. 1 VwS am 17.01.17 beschlossen. Danach wird eine Pflichtmitgliedschaft auch begründet, wenn ein Über-45-Jähriger zur Rechtsanwaltschaft in Thüringen zugelassen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk bestanden hat.