Wichtige Hinweise für 2026
Die Beitragsbemessungsgrenze beträgt bundeseinheitlich ab dem 01.01.2026 monatlich
€ 8.450. Der Beitragssatz beträgt 18,6 %.
Der Regelpflichtbeitrag beträgt € 1.571,70, der 5/10-Beitrag € 785,85, der 3/10-Beitrag € 471,51 und der Mindestbeitrag (1/10) € 157,17.
Soweit Sie nicht am Einzugsverfahren teilnehmen, dürfen wir Sie bitten, Ihre Überweisungen bzw. Daueraufträge entsprechend anzupassen.
Grundsatz der Beitragsfestsetzung ist die Erhebung des Regelpflichtbeitrag. Abweichend davon kann die einkommensbezogene Beitragsfestsetzung unter Vorlage des satzungsgemäßen Einkommensnachweises beantragt werden.
Die endgültige einkommensbezogene Veranlagung für das Jahr 2026 erfolgt auf Antrag nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides für 2024. Falls dieser nicht vorlag, wurde zunächst der Beitrag des Vorjahres fortgeschrieben.
Für die angestellte Tätigkeit der Kolleginnen und Kollegen erfolgt die Beitragsfestsetzung nach den vom Arbeitgeber elektronisch zu übermittelnden Entgeltdaten. Seit 01.03.2022 sind auch diese verpflichtet, den Einkommensteuerbescheid des vorvergangenen Jahres vorzulegen.
Bitte beachten Sie, dass Sie gemäß § 36 der Satzung verpflichtet sind, diesen auch ohne Aufforderung des Versorgungswerkes vorzulegen.
Der Rentensteigerungsbetrag beträgt seit dem 01.01.2026 € 76,50. Er wurde damit um 2 % gegenüber den Vorjahren erhöht.
Es bestehen Überleitungsabkommen mit den meisten Rechtsanwaltsversorgungswerken im Bundesgebiet. Ausgenommen sind Bayern und Berlin.