Zur Befreiuung von der Pflichtmitgliedschaft muss ein in § 6 aufgeführter Sachverhalt vorliegen.
Häufigste Fälle, für die Befreiungen ausgesprochen werden, sind:
- Fortsetzung der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk bei Wechsel nach Thüringen
- Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aufgrund eines ständigen Dienstverhältnisses