Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das die Wartezeit erfüllt hat, kann auf Antrag ein Zuschuss zu den Kosten notwendiger, besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden. Die Kostenbeteiligung ist eine Ermessensleistung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles.
Die Kosten bleiben insoweit außer Betracht, als die gesetzliche, satzungsgemäße oder vertragliche Erstattungspflicht einer anderen Stelle besteht.