Den Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder werden auf Antrag gem. § 14ff. ThRaVwS Witwen-/Witwerrenten und Halb- bzw. Vollwaisenrenten gezahlt, wenn zum Zeitpunkt des Todes die Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente oder Anspruch auf Altersrente bestand oder eine solche gezahlt wurde.
Die Höhe der Renten errechnet sich auf Grundlage des Anspruchs auf Altersrente oder der Anwartschaft für die Berufsunfähigkeitsrente zum Zeitpunkt des Todes und beträgt 60 % für Witwen und Witwer, 10 % für Halbwaisen und 20 % für Vollwaisen.