Versorgungswerk

der Rechtsanwälte in Thüringen

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente. Der Beginn kann auf Antrag bis längstens zur Vollendung des 70. Lebenjahres aufgeschoben werden bzw. frühestens auf die Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Mitgliedschaftsbeginn vor dem 01.01.2010 des 60. Lebensjahres) vorgezogen werden. Eine Abweichung vom Regelbeginn der Altersrente wird mit Zu- bzw. Abschlägen berücksichtigt.

Die Höhe der Rente ergibt sich aus den während der Mitgliedschaft erworbenen Beitragsquotienten, den zu berücksichtigen Anrechnungszeiten und dem Rentensteigerungsbetrag. Einmal jährlich wird eine Anwartschaftsinformation versandt.